AGBs

Einkaufsbedingungen der Berghuis GmbH (Stand 06/2011)


Die Einkaufsbedingungen der Berghuis GmbH sind Grundlage aller Einkaufsgeschäfte der Berghuis GmbH. Der Verkäufer bestätigt mit Vertragsabschluß, beziehungsweise durch die Unterzeichnung der Einkaufsbelege, dass ihm die allgemeinen Einkaufsbedingungen der Berghuis GmbH bekannt sind und bestätigt diese als vereinbarte Vertragsgrundlage. Etwaige entgegenstehende Geschäftsbedingungen von Verkäufern wird hiermit widersprochen. Sie verpflichten auch nicht, wenn diesen nicht noch einmal bei Vertragsabschluss widersprochen wird.

1) Der Verkäufer garantiert zunächst das Freisein von Mängeln. Im Falle einer berechtigten Mängelrüge hat die Berghuis GmbH das Recht, nach ihrer Wahl eine Ersatzlieferung zu fordern oder nach Setzen einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

2) der Verkäufer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Tiere nach der/den jeweils geltenden Viehverkehrsordnung / gesetzlichen Bestimmungen gekennzeichnet sind.

3) Erforderliche Begleitpapiere, Atteste und Bescheinigungen zum Gesundheitsstatus, zu Abstammung, Herkunft und Leistung der Tiere werden spätestens bis zur Übergabe der Tiere an die Berghuis GmbH übermittelt. Für Schäden und Ausfälle die durch ausbleibende oder verspätet eintreffende Dokumente entstehen haftet der Verkäufer. Ebenso haftet der Verkäufer für Schäden und Ausfälle für den Fall, dass Dokumente zu den Tieren nicht den vereinbarten oder gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen genügen. Der Verkäufer sichert zu, dass alle Dokumente ordnungsgemäß ausgefüllt sind.

4) Der Verkäufer sichert ferner zu, dass die Tiere das gesetzlich vorgeschriebene Mindestalter für internationale Transporte erreicht haben.

5) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sichert der Verkäufer zu, dass die Tiere den unter Punkt 5a) bis 5i) genannten Bedingungen entsprechen. Falls die Tiere nicht den unter Punkt 5a) bis 5i) genannten Bedingungen entsprechen, hat der Verkäufer ausdrücklich darauf hinzuweisen.

5a) Die Tiere sind in Deutschland geboren.
5b) Die Tiere sind nicht gegen Maul und Klauenseuche schutzgeimpft worden.
5c) Sie stammen aus einen amtlich anerkannt tuberkolosefreien Bestand.
5d) Sie sind seit ihrer Geburt in von enzootischen Rinderleukose freien Beständen gehalten worden.
5e) Es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgunsverfahrens ausgemerzt werden sollen.
5f) Sie stammen aus Beständen, in denen seit Geburt der Tiere keine Krankheiten amtlich festgestellt worden sind, die als auf Rinder übertragbare Krankheiten im Sinne der für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geltenden Regelungen der Anzeigepflicht unterliegen.
5g) Die Tiere wurden ausschließlich in Beständen gehalten, die innerhalb einer seuchenfreien Zone liegen und nach amtlicher Feststellung während der letzten 3 Monate frei von Maul- und Klauenseuche und Rinderbrucellose gewesen sind.
5h) Die Tiere entsprechen den gültigen Verordnungen zur BHV-1-Bekämpfung. Sofern die Tiere nicht amtlich anerkannt BHV-1-frei sind, hat der Verkäufer vor Übergabe der Tiere ausdrücklich darauf hinzuweisen.
5i) Die Tiere sind entsprechend der Verordnung zur BVD-Bekämpfung untersucht worden. Die Tiere sind amtlich anerkannt BVD-frei.

6) Darüber hinaus sichert der Verkäufer zu, dass die gelieferten Tiere nicht mit Mängeln behaftet sind, die eine ordnungsgemäße Weitermast bzw. Aufzucht einschränken oder unmöglich machen.

7) Der Verkäufer sichert ferner zu, dass die Tiere frei von Mängeln sind, die in irgendeiner Form bei Einhaltung aller haltungsüblichen Vorsichtsmaßnahmen Menschen, Tiere oder Sachen Schaden zufügen können.

8) Der Verkäufer sichert weiterhin das Freisein von Antibiotika, verbotenen Medikamenten, Masthilfsmitteln und dergleichen zu.

9) Für Schäden und Ausfälle die auf Abweichungen der unter den Punkten 1) bis 8) Bedingungen zurück zu führen sind haftet der Verkäufer.

10) Der Verkäufer kann nicht aufrechnen, es sei denn, es handelt sich um rechtskräftig festgestellte Ansprüche des Verkäufers an die Berghuis GmbH. Eine Abtretung an Dritte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Berghuis GmbH zulässig.

11) Gerichtsstand ist das Amtsgericht Ibbenbüren bzw. Landgericht Münster in Westfalen.

12) Vertragsgrundlage ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

13) Sind einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam, so wird hiermit die Wirksamkeit des gesamten Vertrages nicht berührt. Beide Parteien verpflichten sich, die unwirksame Klausel so abzuändern, dass sie dem gewollten Sinn und Zweck des Vertrages entspricht.

14) Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Berghuis GmbH (Stand 06/2011)

Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Berghuis GmbH sind die Grundlage aller Verkaufsgeschäfte der Berghuis GmbH. Der Käufer bestätigt mit Vertragsabschluß, beziehungsweise durch die Unterzeichnung der Verkaufsbelege, dass ihm die allgemeinen Verkaufsbedingungen der Berghuis GmbH bekannt sind und bestätigt diese als vereinbarte Vertragsgrundlage. Etwaige entgegenstehende Geschäftsbedingungen von Käufern sind ausdrücklich ausgeschlossen. Sie verpflichten auch nicht, wenn diesen nicht noch einmal bei Vertragsabschluß widersprochen wird.

1) Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der Berghuis GmbH. Sofern bei Vertragsabschluss weitere Forderungen der Berghuis GmbH gegenüber dem Käufer bestehen oder nach Vertragsabschluss weitere Forderungen entstehen bleibt die gelieferte Ware bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen Eigentum der Berghuis GmbH.
Es ist verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart. Werden Vorbehaltstiere mit anderen Tieren untrennbar vermischt, so erlangt die Berghuis GmbH Miteigentum an der gesamten Menge zu dem Anteil, der dem Wert der Vorbehaltstiere entspricht.
Die Nachzucht der Vorbehaltstiere wird bei der Geburt Eigentum der Berghuis GmbH.
Die Weitermast, Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltstiere erfolgt im Auftrage der Berghuis GmbH, die auch an der neuen Sache Eigentum erwirbt, ohne dass ihr daraus irgendwelche Verbindlichkeiten erwachsen. Der Käufer verwahrt die Tiere bzw. die neu entstandene Sache für die Berghuis GmbH unentgeltlich.
Der Käufer ist berechtigt, die gelieferten Vorbehaltstiere in gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern. Dies gilt nicht für Weiterverkäufe von Vorbehaltstieren durch Landwirte, Aufzüchter und Mäster. Diese bedürfen vor Weiterverkauf der vorherigen Zustimmung der Berghuis GmbH.
Werden Vorbehaltstiere oder ihre Nachzucht weiterveräußert, so tritt der Käufer bereits jetzt seinen Kaufpreisanspruch an die Berghuis GmbH ab. Die Berghuis GmbH nimmt Abtretung hiermit an. Der Käufer hat der Berghuis GmbH auf Verlangen die jeweiligen Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die Berghuis GmbH die Abtretung nicht offenlegen.

2) Pfändungsversuchen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware oder gegen die der Berghuis GmbH abgetretenen Ansprüche oder sonstigen Rechte ist sofort zu widersprechen. Die Berghuis GmbH ist über derartige Maßnahmen Dritter unverzüglich zu unterrichten.

3) Der Käufer kauft die Tiere wie besehen. Äußere Mängel können nur bei der Abnahme und dem Empfang der Tiere unverzüglich geltend gemacht werden. Im Übrigen haftet die Berghuis GmbH nur im Rahmen der Firmenhaftpflichtversicherung, die vom Käufer eingesehen werden kann. Im Falle einer berechtigten Mängelrüge geht die Gewährleistung der Berghuis GmbH nach ihrer Wahl auf Ersatzlieferung einer mangelfreien Ware, Wandlung oder Minderung. Sollte die Ersatzlieferung mangelhaft sein, so ist der Käufer berechtigt, statt weiterer Nachlieferungen Wandlung oder Minderung zu verlangen. Schadenersatzansprüche gesetzlicher oder vertraglicher Art sind ausgeschlossen, soweit diese nicht den Ersatz des unmittelbaren Schadens betreffen oder nicht auf nachgewiesenes, vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden der Berghuis GmbH beruhen. Insbesondere besteht keine Haftung der Berghuis GmbH dafür, dass die gelieferten Tiere für den vom Käufer in Aussicht genommenen Zweck geeignet sind.
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist die Verwendung der Tiere auf die Mast in geschlossenen Stallungen bei anschließender Schlachtung beschränkt. Bei anderer Verwendung übernimmt die Berghuis GmbH keinerlei Haftung. Die von der Berghuis GmbH angebotenen Tiere gelten nur dann als BHV-1-frei, wenn vor der Übergabe ein amtliches Attest bezüglich der BHV-1-Freiheit überreicht wird.

4) Sofern nicht ausdrücklich anderes schriftlich vereinbart, ist die Zahlung des Rechnungsbetrages unverzüglich nach Rechnungstellung - ohne Abzug - fällig.

5) Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber entgegengenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Käufers; sie sind sofort fällig. Im Falle eines Wechselprotestes kann die Berghuis GmbH sofortige Bezahlung verlangen.

6) Bei Zahlungsverzug sind Zinsen in Höhe von 2 % über dem Bundesbank - Diskontsatz zu zahlen. Die Berghuis GmbH ist darüber hinaus auch berechtigt, einen höheren Zinsschaden zu verlangen, wenn sie diesen nachweist.
Bei einem Zahlungsverzug des Käufers über 14 Kalendertage ist die Berghuis GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Tiere anderweitig zu verkaufen. Erhält der Käufer von der Berghuis GmbH die Mitteilung über den Rücktritt vom Verkauf und Weiterverkauf, so ist dieser verpflichtet, die Tiere unverzüglich auf Anweisung der Berghuis GmbH an den neuen Käufer herauszugeben.

7) Die Abtretung ist ausgeschlossen. Eine Aufrechnung ist nur möglich mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Käufers an die Berghuis GmbH.

8) Erfüllungsort ist der Ort, an dem die Ware verladen wird. Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Käufers. Lediglich im Falle der Lieferung der Ware mit eigenen Fahrzeugen der Verkäuferin geht das Transportrisiko zu deren Lasten. Die Lieferzeit gilt als annährend vereinbart. Ansonsten berechtigt eine verspätete Lieferung den Käufer weder zum Rücktritt vom Kaufvertrag noch zur Erhebung von Schadenersatzansprüchen, insbesondere nicht wegen Verzuges. Ereignisse höherer Gewalt, ferner Verkehrs - und Betriebsstörungen, wie auch Wagen- und Brennstoffmangel, Streik und Aussperrung sowie Störungen bei Zulieferungsbetrieben, die eine rechtzeitige Lieferung verhindern, befreien die Verkäuferin von ihrer Lieferungspflicht für die Dauer der eingetretenen Störung und ihrer Auswirkungen.
Von der Verkäuferin genannte Lieferzeiten sind nur bindend, wenn dies vorher schriftlich vereinbart worden war; bei etwaiger Verzögerung oder Unmöglichkeit der Lieferung in den vorgenannten Fällen, haftet die Verkäuferin nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. § 287 BGB findet keine Anwendung. Ein Anspruch auf Ersatz von entgangenem Gewinn ist ausgeschlossen.

9) Gerichtsstand ist das Amtsgericht Ibbenbüren bzw. Landgericht Münster in Westfalen.

10) Vertragsgrundlage ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

11) Sind einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen unwirksam, so wird hiermit die Wirksamkeit des gesamten Vertrages nicht berührt. Beide Parteien verpflichten sich, die unwirksame Klausel so abzuändern, dass sie dem gewollten Sinn und Zweck des Vertrages entspricht.

12) Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.